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Gesundheitsförderung und Prävention durch das Präventionsgesetz

Seit dem 25.07.2015 ist das Präventionsgesetz in Kraft. Duch das Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention wird Versicherten der Zugang zu ambulanten medizinischen Vorsorgeleistungen erleichtert.  Ab September 2015 wird nun auch die Öffentlichkeit durch eine Internetseite des Bundesministerium für Gesundheit über die Themen Gesundheitsförderung und Prävention aufgeklärt.

Das Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention

Am 18.06.2015 hat der Deutsche Bundestag das Präventionsgesetz (PrävG) verabschiedet. Seit dem 25.07.2015 ist das Gesetz  zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es, unabhängig von Lebensalter und Lebensbereich, jedem Menschen Gesundheitsförderung und Prävention zugänglich zu machen. Laut Bundesministerium für Gesundheit initiiert das Präventionsgesetz im wesentlichen die folgenden Maßnahmen:

  1. Optimierung der Zusammenarbeit der Akteure in der Prävention und Gesundheitsförderung und Etablierung einer Nationalen Präventionskonferenz.
  2. Erteilung eines Präventionsauftrags an die Soziale Pflegeversicherung.
  3. Durchführung gesetzlicher Maßnahmen zur Impfprävention, wie beispielsweise Prüfung und Erweiterung des  Impfschutzes in Routine-Gesundheitsuntersuchungen sowie bei Behandlungen des Betriebsarztes.
  4. Weiterentwicklung der Früherkennungsuntersuchungen, durch fokussierung auf individuelle Belastungen und Risikofaktoren sowie vom Artz auszustellende Präventionsempfehlungen.
  5. Erhöhung des Budgets der Kranken- und Pflegekassen im Bereich Gesundheitsförderung und Prävention auf über 500 Mio. Euro.
  6. Gesundheitsförderung in Kommunen, in Kitas, Schulen, in Betrieben und in Pflegeeinrichtungen durch eine nationale Präventionsstrategie.
  7. Erhöhung der finanziellen Unterstützung für gesundheitliche Selbsthilfe um ~30 Mio. Euro.
Erleichterter Zugang zu ambulanten medizinischen Vorsorgeleistungen

Durch eine Änderung von § 23 Absatz 2 SGB V wird Versicherten der Zugang zu ambulanten medizinischen Vorsorgeleistungen in anerkannten Heilbädern und Kurorten erleichtert:

Versicherte mit besonderen beruflichen oder familiären Umständen können medizinische Vorsorge nicht nur am Wohnort, sondern auch in staatlich anerkannten Kurorten, in Anspruch nehmen. Unter diesen Umständen ist auch keine vorherige Inanspruchnahme der Leistung nach § 23 Absatz 1 SGB V (Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel) durch den Versicherten erforderlich. Versicherte in besonderer beruflicher oder familiärer Belastungssituation sind, laut der Begründung des Präventionsgesetzes, beispielsweise Beschäftigte in Schichtarbeit und pflegende Angehörige. Krankenkassen ist es fortan nicht mehr möglich bei der Leistungsentscheidung auf wohnortnahes Angebot zu verweisen. Darüber hinaus erhöht sich der Zuschuss der Krankenkassen für ambulante Vorsorgeleistungen von 13 auf 16 Euro (bzw. von 21 auf 25 Euro bei chronisch kranken Kleinkindern). Der Wunsch des Deutschen Heilbäderverbandes e.V. die im Gesetz verankerte Kann-Leistung in eine Pflicht-Leistung für alle Versicherten umzuwandeln, wurde in der aktuellen Fassung des Gesetzes nicht berücksichtigt.

Weitere Details zu den Änderungen durch das Präventionsgesetz finden Sie in dem Artikel zum Präventionsgesetz.

Aufklärung der Öffentlichkeit

Auf der Internetseite: www.immer-am-ball-bleiben.de informiert das Bundesministerium für Gesundheit über das Präventionsgesetz, Betriebliche Gesundheitsförderung, Impfschutz und die Organisation & Finanzierung des Präventionsgesetzes. Darüber hinaus werden Erwachsene sowie Kinder & Jugendliche über Maßnahmen des Präventionsgesetzes informiert, welche sie bei der Gesundheitsförderung und der Prävention unterstützen. Auch der Tag der offenen Tür im Bundesministerium Gesundheitsministerium widmete sich den Themen Gesundheitsförderung und Prävention.


Weitere Informationen zum Präventionsgesetz:

Meldung zum Präventionsgesetz (BMG)



Autor(in): Jeanette Dornbusch

dornbusch@gastlandschaften.de · Telefon: · Telefax:


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